Wunschkennzeichen in Österreich
Allgemeines
Das Wunschkennzeichen beginnt mit einer Abkürzung für die Zulassungsbehörde (ein Buchstabe bei Landeshauptstädten, zwei Buchstaben bei allen übrigen Zulassungsbehörden) und dem Landeswappen. Rechts vom Landeswappen folgt eine Buchstaben-/Ziffernkombination, die frei gewählt werden kann.
Die wählbare Kombination hat – je nach Länge der Abkürzung der Zulassungsbehörde, Pkw oder Motorrad und der Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel – drei bis sechs Zeichen. Die gewünschte Kombination muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden. Die Buchstaben und die Ziffern müssen je in einem Block zusammengefasst sein.
Hinweis: Der/Die AntragstellerIn muss mit dem/der späteren ZulassungbesitzerIn ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann.
Reservierung/Zuweisung von Wunschkennzeichen
Das Wunschkennzeichen kann entweder reserviert oder sofort zugewiesen werden:
- Eine Reservierung ist für die Dauer von bis zu fünf Jahren möglich, wenn der/die AntragstellerIn noch keine KFZ-Zulassung besitzt.
- Besitzt der/die AntragstellerIn eine KFZ-Zulassung, so kann er/sie das Wunschkennzeichen 15 Jahre lang führen.
Vorgehensweise
- Bewilligung/Zuteilung des Wunschkennzeichens
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird das Wunschkennzeichen bewilligt und zugeteilt. Der/Die AntragstellerIn erhält dort ein Bestellformular. - Kennzeichenbestellung
Das ausgefüllte Bestellformular muss der/die AntragstellerIn bei seiner/ihrer Zulassungsstelle einreichen. Die Bestellung dauert ca. vier Tage. - Abholung des Wunschkennzeichens
Nach der Lieferung des Wunschkennzeichens an die jeweilige Zulassungsstelle kann es von dem/der AntragstellerIn dort abgeholt werden.
Zuständige Behörde:
- für die Bewilligung/Zuteilung:
die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion - für die Einreichung/Abholung:
die Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften
Gebühren:
- 18,-- € Herstellungskosten an die Zulassungsstelle Ihrer Versicherungsgesellschaft bei der Zuweisung
Hinweis: Die abgestempelten Erlagscheinabschnitte bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges vorweisen.
Möglichkeiten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
Nach 15 Jahren verlieren Wunschkennzeichen ihre Gültigkeit.
Hinweis: Als Stichtag gilt das Datum der Reservierung. Wurden
Wunschkennzeichen bereits im Herbst 1989 reserviert, so verlieren diese
im Herbst 2004 ihre Gültigkeit.
Nach Ablauf der 15-Jahres-Frist ergeben sich für WunschkennzeichenbesitzerInnen folgende Möglichkeiten:
- Verlängerung des alten Wunschkennzeichens auf weitere 15 Jahre
- Beantragung eines anderen Wunschkennzeichens
- Verzicht auf das Wunschkennzeichen
Hinweis: Wenn von der Möglichkeit der neuen Beantragung nicht Gebrauch gemacht wird, ist der Austausch des Wunschkennzeichens auf ein normales Kennzeichen zwingend.
Zuständige Behörde:
- für die neue Beantragung:
die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion - für die Verlängerung:
die Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften
Frist:
Ein Antrag auf Verlängerung des Wunschkennzeichens für weitere 15 Jahre kann frühestens sechs Monate vor Tag des Erlöschens eingebracht werden.
Gebühren:
- 159,-- € für die Verlängerung/Beantragung anderes Wunschkennzeichen
- 18,-- € für die neuen Kennzeichentafeln (bei Rückgabe der Wunschkennzeichen)
Hinweis: Bei Verzicht eines Wunschkennzeichens ist trotzdem die Gebühr für die Standard-Kennzeichentafeln zu begleichen.
Angaben ohne Gewähr
Stand vom 22.12.2003